In § 151 SGB VI wird der Datenaustausch der Deutschen Post AG mit den Rentenversicherungsträgern geregelt, wenn die Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen ...
Die Vorschrift übernimmt für die Deutsche Post AG, soweit sie Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, die datenschutzrechtlichen Vorschriften des § 151 SGB VI (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 181). Im ...