
§ 4 GOZ - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).
§ 4 GOZ - Gebühren - Zahnarztrechnung
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).
§ 4 GOZ Gebühren Gebührenordnung für Zahnärzte - Buzer.de
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
Gebühren: Bundeszahnärztekammer
§ 4 Absatz 1 erläutert den Begriff „Gebühren“. Gebühren sind die Vergütungen, die sich für die im Gebührenverzeichnis der GOZ aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen auf der Grundlage der zugeordneten Punktzahl und des Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) unter Anwendung des Steigerungssatzes ergeben.
In § 4 GOZ wird zunächst bestimmt, dass neben den zahnärztlichen Gebühren die Praxiskosten sowie die Kosten für das Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten und die Lagerhaltung nicht gesondert berechnet werden dürfen.
Online GOZ-Ziffern 2025 (Gebührenordnung für Zahnärzte)
Jeder zahnärztlichen Leistung ist eine GOZ-Ziffer – zur Bezeichnung – zugeordnet und eine Punktzahl zugewiesen, die den Schwierigkeitsgrad und Aufwand der Leistung widerspiegelt. Wie auch bei der GOÄ erfolgt die Berechnung der Gebühr für eine Leistung über die Formel „Einfacher Gebührensatz x Steigerungsfaktor“.
§ 4 GOZ - Gebühren - Gesetze - JuraForum.de
2024年10月14日 · (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige …
Paragraphen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
§ 4 Gebühren (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).
Der Ersatz von Auslagen kann gemäß § 4 Abs. 3 GOZ für folgende Materialien vom Patienten ge-fordert werden: • Abformmaterial • Anästhetika (Geb.-Nrn. 0090, 0100 GOZ) • antibakterielle Materialien (Geb.-Nr. 4025 GOZ) • atraumatisches Nahtmaterial • einmal verwendbarer Knochenkollektor oder -schaber (Geb.-Nrn. 4110, 9090 GOZ)
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
Nummer 4 und Nummer 5 Die Neufassung der Nr. 4 ist eine redaktionelle Anpassung an den mit dieser Verordnung neu gefassten § 8. Die Neufassung der Nr. 5 stellt die Mindestangaben für die Rechnungslegung bei zahntechnischen Leistungen klar, die nach § 9 abgerechnet werden.
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