
§ 43 BGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
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§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44 Zuständigkeit und Verfahren § 45 Anfall des Vereinsvermögens § 46 Anfall an den Fiskus § 47 Liquidation § 48 Liquidatoren § 49 Aufgaben der Liquidatoren § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § …
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Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (BGBl.
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§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
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BGB (in Auszügen kommentiert) Buch 1 Allgemeiner Teil (in Auszügen kommentiert) Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse (in Auszügen kommentiert) Buch 3 Sachenrecht; Buch 4 Familienrecht (in Auszügen kommentiert) Buch 5 Erbrecht (in Auszügen kommentiert) Sie befinden sich in einer Altauflage.
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Die Online-Version des von Dauner-Lieb/Heidel/Ring herausgegebenen Großkommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Kommentarmodul enthält zudem die zitierten Entscheidungen und Gesetze.
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§ 43 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Entziehung der Rechtsfähigkeit Hinweis: JavaScript ist deaktiviert. Aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser um diese Internetseite optimal nutzen zu können.
Gemäß § 1903 I BGB finden die Regelungen über beschränkt Geschäftsfähige auf unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§§ 1896 ff. BGB) stehende Personen entsprechende Anwendung. Achtung! Wurde der Minderjährige zum selbstständigen Betrieb eines Er-werbsgeschäfts (§ 112 BGB) oder zum Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (§ 113
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 43 BGB
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 43 BGB – Entziehung der Rechtsfähigkeit. Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.