
§ 46c BRAO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne de...
§ 46c BRAO - Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte …
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) 1 Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten. 1. 2.
§ 46c BRAO Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte ...
2024年10月23日 · Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46c BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
Fassung § 46c BRAO a.F. bis 18.05.2017 (geändert durch Artikel 1 …
2017年5月12日 · § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) 1 Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten
Hartung/Scharmer | BRAO § 46c - beck-online
§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte. I. Überblick; II. Gleichstellung mit Rechtsanwälten (§ 46c Abs. 1) III. Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote (§§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und 97 StPO, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) IV. Partielles Vertretungsverbot (§ 46c Abs. 2) V. Ausschluss berufsrechtlicher Vorschriften ...
§ 46c BRAO - Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
2023年10月9日 · (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) Syndikusrechtsanwälte …
BRAO § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
2024年10月23日 · § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) 1 Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten
Fassung § 46c BRAO a.F. bis 01.08.2021 (geändert durch
2021年6月25日 · § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) 1 Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten
Syndikus - diruj
Gemäß § 46c Abs. 1 BRAO sind für Syndikusrechtsanwälte „die Vorschriften über Rechtsanwälte“ maßgeblich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der überwiegende Teil des anwaltlichen Berufsrechts findet auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung, ausgenommen sind gem. § 46c Abs. 3 BRAO nur die dort genannten Vorschriften.
§ 46c BRAO - Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt,...