
§ 667 BGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 667 BGB - Herausgabepflicht - dejure.org
Bürgerliches Gesetzbuch §667 - Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der...
(§§ 667, 675 BGB) Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvertrag Der Beauftragte/Geschäftsbesorger hat etwas zur Ausführung des Auftrags erhalten und/oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dies muss er dem Auftraggeber/Geschäftsherrn heraus- geben. Einreden des Beauftragte/Geschäftsbesorgers
§ 667 BGB - Herausgabepflicht - Gesetze - JuraForum.de
2024年7月22日 · Geschäftsanmaßung begeht, indem er Schmiergeldzahlungen annimmt, dann steht der Arbeitgeberin grundsätzlich in Höhe der Schmiergeldzahlungen ein …
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 667 BGB
§ 667 begründet für den Auftraggeber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beauftragten, die Vorteile an sich zu ziehen, die mit der Besorgung des Geschäfts verbunden sind. Inhalt des Herausgabeanspruchs ist neben dem zur Ausführung Erhaltenen auch das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte.
Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen
Der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht jedenfalls entsprechend § 667 BGB. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten (vgl.
Die Vereinsunterlagen sind herauszugeben - verein-aktuell.de
2022年12月13日 · Der alte Vorstand verliert nach § 27 BGB seine Befugnisse, wenn der neu gewählte Vorstand die Wahl angenommen hat. Hier kommt dann § 667 BGB ins Spiel, der besagt, dass der abgewählte Vorstand alle Unterlagen herauszugeben hat.
Rechtsprechung zu § 667 BGB - Seite 1 von 57 - dejure.org
2018年5月29日 · Insolvenzverfahren über den Nachlass: gehört Erlös aus Verkauf einer Immobilie ... Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners auf Auszahlung von im Rahmen …
Herausgabe von Verwaltungsunterlagen durch den …
Den Verwalter trifft nach Beendigung des Vertrages die in § 667 BGB normierte Herausgabepflicht. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 3 Alleinerbe / II. Herausgabeanspruch gegen den Beauftragten (§ 667 BGB)
Nach § 667 BGB ist der Beauftragte zudem verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Die Vererblichkeit dieses Anspruches kann allerdings vertraglich ausgeschlossen werden. 1. Vorliegen eines Auftragsverhältnisses.