
§ 812 BGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
§ 812 BGB - Herausgabeanspruch - dejure.org
(1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2 Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
§ 812 BGB: Prüfungsschema
Schema: § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB Etwas erlangt Durch Leistung Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes: Dieser Prüfungspunkt ist sehr ähnlich zu dem Prüfungspunkt, dass kein rechtlicher Grund vorliegt. Der Unterschied besteht darin, dass der rechtliche Grund später weggefallen sein muss.
Herausgabeanspruch nach § 812 BGB (Bereicherungsrecht)
Die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind in den §§ 812 ff. BGB geregelt. Der Zweck des Bereicherungsrechts liegt darin, eine rechtsgrundlos ergangene Vermögensverschiebung wieder rückgängig zu machen. Die Ansprüche werden auch als Kondiktionen bezeichnet und sind auf Herausgabe gerichtet.
Was und wofür ist der § 812 BGB? Herausgabeanspruch
2025年1月6日 · Eine zentrale Vorschrift findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 812, der sich mit dem Herausgabeanspruch beschäftigt. Dieses Gesetz ist besonders relevant in Fällen, in denen jemand unrechtmäßig einen Vorteil erlangt hat.
§ 812 BGB - Herausgabeanspruch - Gesetze - JuraForum.de
2025年1月13日 · (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese …
§ 812 BGB, Herausgabeanspruch - Gesetze des Bundes und der …
§ 812 BGB – Herausgabeanspruch (1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2 Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ...
§ 812 BGB: Herausgabeanspruch - gesetze-in-app
2014年5月5日 · (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Bereicherungsrecht, § 812 BGB: Leistungskondiktion - Lecturio
2024年1月4日 · Das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) soll die Vermögensmehrung des Bereicherten zugunsten des Entreicherten beseitigen. Der Absatz 1 des § 812 BGB lautet: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
§ 812 BGB - Herausgabeanspruch - REWIS
(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung …