
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützen-aufzüge auf Baustellen. Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können.
Die vorliegende DGUV Vorschrift 52 ist ein inhaltlich unveränderter, redaktionell überarbeiteter Nachdruck der Ausgabe August 2013. Eine entgeltliche Veräußerung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf der schriftlichen Einwilligung der BGHM. Ausgabe: August 2013/Nachdruck: Dezember 2022
Krane - DGUV Publikationen
DGUV Vorschrift 53 Krane Die für Sie gültige Vorschrift erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
10 DGUV Vorschrift 52 Durchfürungsanweisungen. 2. verstellbaren Auslegern ohne Auslegerverlängerung eine Anzeige bzw. Angabe der für die jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung vor-handen ist, 3. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Einsetzen von
Vorschrift 52 (2) Fr Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestim-
BGV D 6 / DGUV Vorschrift 52 - Arbeitsschutzgesetz
DGUV Vorschrift 52 Krane (bisher VBG 9 bzw. BGV D6) Inhaltsverzeichnis [Ausblenden] (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. 1. 2. 3. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen. zu § 1 Abs. 1: Tragkonstruktionen sind z.B. Kranbahnen, Kranfundamente.
DGUV Vorschrift 52 (BGV D6): Krane - BG ETEM
2022年5月2日 · Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen und Kranfundamente. Zu den Ausrüstungen zählen Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege sowie Aufstiegsbühnen.
DGUV Vorschrift 52 - Krane — BG Verkehr
DGUV Vorschrift 52 - Krane Unfallverhütungsvorschrift vom Juni 1974 in der Fassung vom Juli 2001 mit Durchführungsanweisungen (DA) vom Juli 2001
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruk-tion und Ausrüstung. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen. Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.
DGUV Vorschrift 52 I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstrukti on und Ausrüstung. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für 1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinel