
InsO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB
Insolvenzordnung (InsO) - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. InsO. Ausfertigungsdatum: 05.10.1994
§ 1 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
§ 13 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.
§ 131 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 131 Inkongruente Deckung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
§ 17 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 22 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
§ 89 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 89 Vollstreckungsverbot (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
§ 3 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 3 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 174 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der …