
InsO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB
Insolvenzordnung (InsO) - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. InsO. Ausfertigungsdatum: 05.10.1994
§ 1 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
§ 131 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 131 Inkongruente Deckung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
§ 91 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs (1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
§ 48 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 48 Ersatzaussonderung Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung ...
§ 106 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch …
§ 111 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis ...
§ 31 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 31 Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
§ 119 InsO - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Insolvenzordnung (InsO) § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.