
§ 18 SGB 4 - Einzelnorm - Gesetze im Internet
§ 18 Bezugsgröße Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 ...
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2017年2月11日 · Oct 20, 2023 Premature redemption under Sovereign Gold Bond (SGB) Scheme - Redemption Price for premature redemption due on October 23, 2023 (SGB 2017-18 Series IV and SGB 2018-19 Series II)
Bezugsgröße | § 18 SGB IV - Sozialversicherung kompetent
2007年12月23日 · Die Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
§ 18 SGB IV Bezugsgröße - Sozialgesetzbuch (SGB)
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
§ 18 SGB IV - Bezugsgröße - dejure.org
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
§ 18 SGB IV, Bezugsgröße - Gesetze des Bundes und der Länder
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
§ 18 SGB 8 - Einzelnorm - Gesetze im Internet
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
Fassung § 18 SGB IV a.F. bis 01.01.2025 (geändert durch Artikel 3 …
§ 18 Bezugsgröße (Text alte Fassung) (1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den ...
§ 18 SGB 1 - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
§ 18 SGB VIII - Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der ...
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung