
Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens Geltungsbereich Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen Aufgaben einzelner Hochschulen Selbstverwaltung Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten Verwaltungskostenbeitrag Gebühren und Entgelte Angehörige des öffentlichen Dienstes
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001
Dieses Gesetz gilt für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Hochschulen. Es regelt ferner die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen, die nicht staatliche Hochschulen sind, …
Die Hochschulen, Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwal-tung. Die Überführung von Hochschulen in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes. Die Hochschulen regeln ihre Selbstverwaltungsange-legenheiten durch eine Grundordnung und weitere Sat-zungen.
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[Hamburgisches Hochschulgesetz] | HBG HmbHG: § 37 Berechtigung zum Studium in grundständigen Studiengängen Rechtsstand: 01.02.2025
Auf der Grundlage des BHHG und des HmbHG regelt der Hochschulsenat der BHH das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren mit dem Ziel, die besten Bewerberinnen und Bewerber für die Durchführung von Forschung und Lehre der Beruflichen Hochschule Hamburg zu gewinnen.
1 Die Hochschulen und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die zuständige Behörde, treffen verbindliche Ziel- und Leistungsvereinbarungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Die Vereinbarungen sind jährlich fortzuschreiben. 3 Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln für die Globalzuweisung nach § 6 Absatz 1 deren Aufteilung sowie die anzuwendenden Kennzahlen und ...
Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Qualität ihrer Arbeit in Forschung und Lehre, zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und zur Erfüllung des Gleichstellungsauftrages systematisch und regelmäßig bewertet wird. Bei den Qualitätsbewertungsverfahren sind interne und externe Sachverständige zu beteiligen. Bei der Bewertung der Lehre sind die Studierenden ...
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001
2001年7月18日 · Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) Vom 18. Juli 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens § 1 Geltungsbereich § 2 Rechtsstellung, Ziel- und Leistungsvereinbarungen § 3 Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen § 4 Aufgaben einzelner Hochschulen § 5 Selbstverwaltung § 6 Hochschulhaushalte, staatliche ...
Landesrecht Hamburg
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§ 12 HmbHG, Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen un ...
(1) Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.