
Für die übereinstimmende Erklärung steht auf den Internetseiten des LBV unter https://lbv.landbw.de/vordrucke der Vordruck LBV 2196a zur Verfügung. Ist vor Eintritt in das Beamtenverhältnis bereits eine Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungs-
Vordrucke - Landesamt für Besoldung und Versorgung ... - LBV …
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LBV Internet
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Die Kindererziehungszeiten werden bei Ihnen als ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 6. Le-bensmonat des Kindes berücksichtigt, wenn Sie aus diesem Grunde eine Teilzeitbeschäfti-gung aufgenommen haben oder ohne Dienstbezüge beurlaubt waren.
Die Schulleiterin/der Schulleiter berechnet die Schutzfrist mit Hilfe der Excel-Datei "Berechnung der Schutzfrist" und des Merkblatts "Festsetzung der Mutterschutzfrist - Handreichung für die Schulleitungen"*. Die Vordrucke des LBV sind unter www.lbv.bwl.de/vordrucke/ zu erhalten.
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LBV. https://lbv.landbw.de/startseite. Grundsätzlich benötigen Sie folgende Formulare: Nr. 527 (Änderung der familiären Verhältnisse) Nr. 301 (Antrag auf Erstausstattung nach Geburt/Beihilfeantrag) Nr. 2196a (Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten) Nr. 538b1 (Erklärung zum Familienzuschlag)
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV), 70730 Fell-bach, wird mit Beginn der Mutterschutzfrist die Zahlung Ihrer Vergütung einstellen. Eventu-ell eingetretene Überzahlungen wird es zurückfordern. Während der Mutterschutzfrist er-halten Sie, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Mutterschaftsgeld ...
lbv.landbw.de
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Gemäß § 33 Absatz 1 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) soll eine Beamtin ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr dies bekannt ist. Eventuell entstehende Kosten für das ärztliche Attest mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung trägt die Dienststelle. Schutz der werdenden Mutter am Arbeitsplatz.
Sie erarbeiten keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit (aber Kindererziehungszeit, ggf. LBV 2196a). Sie erhalten bis zu zwei Jahre auf ihre Stufenlaufzeit angerechnet. Für Arbeitnehmer*innen gilt u. a. Folgendes: Sie erhalten kein Gehalt, beziehen ggfs. Elterngeld, bleiben beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
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